Schwangere, die bei der Arbeit physischen Kontakt mit anderen Personen haben, sind künftig in unbedingt notwendigen Fällen ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bei voller Lohnfortzahlung freizustellen.
Voraussetzung für die Freistellung ist, dass weder eine Änderung der Arbeitsbedingungen noch die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes ohne Körperkontakt möglich ist.
Gelten soll die Regelung beispielsweise für Friseurinnen, Stylistinnen, Kosmetikerinnen, Physiotherapeutinnen, Kindergärtnerinnen und in bestimmten Fällen auch Lehrerinnen.
Der Arbeitgeber erhält die Lohnkosten, inklusive Lohnnebenkosten, von der Krankenversicherung ersetzt.
Die Freistellung soll vorerst bis 30. Juni 2021 gelten (Parlamentsbeschluß vom 20.01.2021)