Was ist der Papamonat?
Der neue und voraussichtlich mit 1. September 2019 in Kraft tretende § 1a VKG, gewährt Arbeitnehmern einen Rechtsanspruch auf eine Arbeitsfreistellung im Ausmaß von einem Monat ab der Geburt ihres Kindes. Dieser spezielle Freistellungsanspruch besteht längstens bis zum Ablauf des absoluten Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt. Die Freistellung kann frühestens an dem der Geburt folgenden Kalendertag beginnen.
Übrigens: Der Papamonat und der Familienzeitbonus gelten auch für Frauen in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft, wenn die Partnerin durch medizinisch unterstützte Fortpflanzung ein Kind bekommt.
Wer hat Anspruch auf den Papamonat?
Der Anspruch auf das „Papamonat“ gilt für Geburten, deren errechneter Geburtstermin frühestens drei Monate nach dem Inkrafttreten des § 1a VKG liegt – somit voraussichtlich für Geburten ab dem 1. Dezember. Für Geburten vor dem 1. Dezember gelten Sonderregelungen. Einzige Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind. Es besteht kein Entgeltanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber während des Freistellungsanspruchs. Der Freistellungsanspruch ist von der Betriebsgröße, von der Dauer der Beschäftigung und vom Beschäftigungsausmaß des Arbeitnehmers unabhängig.
Wie schaut es finanziell aus?
Erwerbstätige Väter können in den ersten drei Monaten nach der Geburt zwischen 28 und 31 Tage Familienzeit (Papamonat) beantragen. Seit dem 1. August 2023 erhalten Väter einen Familienzeitbonus in Höhe von 47,82 € pro Tag (bis zu 1.482,42 € pro Monat). Für Geburten ab dem 1. Jänner 2023 wird der Familienzeitbonus bei einem späteren Bezug von Kinderbetreuungsgeld nicht mehr abgezogen. Der Antrag muss binnen 91 Tagen ab der Geburt bei der zuständigen Krankenkasse gestellt werden. Im Anschluss an die Familienzeit ist die unterbrochene Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen; es besteht kein Rechtsanspruch auf Familienzeit.
Wann muss ich den Papamonat melden?
Möchte ein Arbeitnehmer die Freistellung nach § 1a VKG in Anspruch nehmen, muss er dem Arbeitgeber den Freistellungswunsch spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin unter Angabe des Geburtstermins und dem voraussichtlichen Beginn seiner Freistellung ankündigen (Vorankündigung). Möchte der Arbeitnehmer die Freistellung antreten, muss er den Arbeitgeber unverzüglich von der Geburt seines Kindes informieren. Spätestens eine Woche nach der Geburt muss der Antrittszeitpunkt für die Freistellung bekanntgegeben werden. Werden die Bekanntgabefristen nicht eingehalten, kann dennoch eine Freistellung gem § 1a VKG mit dem Arbeitnehmer vereinbart werden. Auch in diesem Fall erwirbt der Arbeitnehmer den gesetzlichen Kündigungs- und Entlassungsschutz.
Gesetzliche, kollektivvertragliche oder einzelvertragliche Dienstfreistellungsansprüche, die aus Anlass der Geburt eines Kindes zu gewähren sind, werden auf den Freistellunganspruch gem § 1a VKG nicht angerechnet. Sieht zB ein Kollektivvertrag einen Anspruch auf eine Dienstfreistellung wegen der Geburt eines Kindes mit zwei Tagen vor, vermindern diese zwei Tage den Freistellungsanspruch gem § 1a VKG nicht.
Wo kann ich den Papamonat anmelden?
Hier finden Sie Informationen wie sie den Familienzeitbonus online beantragen können.
Informationen zum Familienzeitbonus