Änderungen im Familienrecht
Obsorge ohne Trauschein:
Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, ist allein die Mutter mit der Obsorge betraut. Die Eltern können aber vor dem Standesbeamten bestimmen, dass beide mit der Obsorge betraut werden.
Obsorge mit Trauschein:
Bei verheirateten Eltern bleibt es bei der gemeinsamen Obsorge, wenn die Eltern sich trennen. Sie müssen diesfalls vor Gericht vereinbaren, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird. Gelingt diese Vereinbarung nicht oder beantragt ein Elternteil die alleinige Obsorge, bleibt es vorerst für 6 Monate bei der gemeinsamen Obsorge. Das Gericht überträgt einem Elternteil die Betreuung des Kindes in seinem Haushalt. Dem anderen wird ein so umfängliches Kontaktrecht eingeräumt, dass er das Kind auch pflegen und erziehen kann. Danach entscheidet das Gericht dann über die Obsorge endgültig.
Besuchsrecht als Kontaktpflicht:
Das Besuchsrecht heißt jetzt „Kontaktrecht“. Neu ist auch, dass die Eltern nicht nur zum Kontakt berechtigt, sondern auch dazu verpflichtet sind. Der persönliche Kontakt des Kindes mit dem kontaktunwilligen Elternteil kann gerichtlich durchgesetzt werden. Dies war früher nicht der Fall. Diese Kontaktpflicht zB des Vaters gilt auch bei unehelichen Kindern.
Neues Namensrecht:
In Zukunft können alle Familienmitglieder einen Doppelnamen tragen, unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Unverheiratete Eltern können für das Kind den Namen des Vaters wählen. Dies war bisher nicht möglich. Wenn sie sich auf keinen Namen einigen können, erhält das Kind automatisch den Nachnamen der Mutter.