Familienbeihilfe und Familiensteuer
Danach profitieren durch diese Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes besonders Personen ohne Kinder mit hohem Einkommen.
Finanzminister Lacina ließ für den VfGH diese Mehrsteuer ermitteln und kam bereits für 1991 auf 36 Mrd. Schilling. Damit wollte Lacina den VfGH darauf hinweisen, dass die verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung der Familien aus budgetären Gründen unmöglich ist.
Der VfGH konterte gelassen:
„Und er kann den gebotenen Lastenausgleich durch eine der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit entsprechende unterschiedliche Verteilung der Steuerlast - also durch eine Umschichtung zulasten der nicht Unterhaltspflichtigen – zugleich aufkommensneutral gestalten“ (G 188/91).
Nach dieser den Regeln der reinen Logik folgenden Belehrung könnte „er“ das Budget auch durch Anhebung der Steuer der Einkommensbezieher ohne Kinder auf das Niveau der Familien sanieren.
Lacina beseitigte das Problem, indem er durch Einfügung eines Dreizeilers im Einkommensteuergesetz die Familienbeihilfe (damals 32 Mrd. S) zur Abgeltung der (sonst verfassungswidrig) höheren Steuerbelastung für Familien erklärte. Somit zahlen Familien seither mit ihrer „vorerst höher eingehobenen Steuer“ (so die Erläuterungen) nicht nur ihre eigene Familienbeihilfe sondern (fast zur Gänze) auch die jener Familien, die gar keine Steuer zahlen können.
Da Kinder im Tarif nicht berücksichtigt werden, erhöhte sich seit der Abschaffung des Kinderfreibetrags im Jahr 1972 (das wären heute etwa 7.000 € je Kind und Jahr anstelle von 220 €) diese Steuermehrbelastung bei jeder der mehr als 30 Steuerreformen. Allein seit 2002 stieg diese Mehrsteuer auf den Regelbedarf eines 16-Jährigen Schülers (nach Abzug der Kinderbeihilfen) von 904 € auf 1.546 € je Kind und Jahr.
Dieter Mack, April 2015