Freifahrten und Fahrtenbeihilfen für Schüler und Lehrlinge sind im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geregelt. Als Grundvoraussetzung für diese Leistungen muss ein Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe gegeben sein.
Durch die Freifahrten werden direkte Sachleistungen zur Erleichterung der Mehraufwendungen für den Schulweg bzw. für den Weg zur und von der betrieblichen Ausbildungsstätte erbracht, die beim regelmäßigen Schulbesuch bzw. im Zuge der betrieblichen Ausbildung der Schüler und Lehrlinge erwachsen.
Wenn eine Teilnahme an der Schüler und Lehrlingsfreifahrt nicht möglich ist, wird - sofern keine andere unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit besteht - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Geldleistung in Form einer Fahrtenbeihilfe gewährt. Eine Fahrtenbeihilfe gibt es auch für jene Schüler und Lehrlinge, die für Zwecke des Schulbesuches oder der Lehre notwendigerweise eine Zweitunterkunft außerhalb des inländischen Hauptwohnortes am oder in der Nähe des Schulortes bzw. der betrieblichen Ausbildungsstelle bewohnen.
Das Bildungsministerium hat einen Info-Folder zur Schülerbeihilfen herausgegeben. Er umfasst Informationen zur Schulbeihilfe ab der 10. Schulstufe, zur Heimbeihilfe ab der 9. Schulstufe, zu außerordentlichen Unterstützungen in besonderen Härtefällen und zu besonderen Schulbeihilfen für berufstätige Schüler/innen.