Fahrtbeihilfen
Schulfahrtbeihilfe
Wenn keine Schülerfreifahrt in Anspruch genommen werden kann, weil kein geeignetes Linienverkehrsmittel und auch keine Beförderung im Gelegenheitsverkehr zur Verfügung steht, kann man eine Schulfahrtbeihilfe bekommen. Voraussetzung ist auch hier der Familienbeihilfenanspruch für das Kind; außerdem muss der Schulweg in einer Richtung mindestens 2 km lang sein (für behinderte Kinder ist keine Mindestwegstrecke vorgesehen). Eine Schulfahrtbeihilfe kann auch beantragt werden, wenn im Lehrplan der Schule ein Praktikum verpflichtend vorgesehen ist und die Schüler/innen für einen bestimmten Zeitraum täglich zu diesem Praktikumsort fahren müssen.
Die Schulfahrtbeihilfe beträgt je nach Länge des Schulweges und der Anzahl der Schulbesuchstage zwischen 4,40 Euro und 39,40 Euro pro Monat. Sie muss jeweils am Ende des Schuljahres mit dem Formular Beih 85 beim Finanzamt beantragt werden; man erhält das Formular bei den Finanzämtern oder im Internet unter www.bmf.gv.at.
Heimfahrtbeihilfe für Schüler/innen
Wenn Schüler/innen eine Schule an einem anderen Ort als ihrem Wohnort besuchen und dazu die Woche über am Schulort oder in der Nähe davon in einer Zweitunterkunft, z. B. einem Internat, untergebracht sind, dann kann für die Fahrten zwischen dem Wohnort und der Zweitunterkunft eine Heimfahrtbeihilfe gewährt werden. Die Höhe dieser Fahrtenbeihilfe beträgt je nach Entfernung zwischen dem Hauptwohnort und der Zweitunterkunft zwischen 19 Euro und 58 Euro pro Monat. Die Heimfahrtbeihilfe muss jeweils am Ende des Schuljahres mit dem Formular Beih 85 beim Finanzamt beantragt werden; man erhält das Formular bei den Finanzämtern oder im Internet unter www.bmf.gv.at.
Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge
Wenn keine Lehrlingsfreifahrt in Anspruch genommen werden kann, weil z.B. keine geeigneten öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen, kann eine Fahrtenbeihilfe beantragt werden. Der Weg zur Ausbildungsstätte muss in einer Richtung mindestens 2 km betragen und er muss in jeder Richtung mindestens dreimal pro Woche zurückgelegt werden. Für Behinderte gilt die Mindestentfernung nicht, wenn der behinderte Lehrling zur Bewältigung der Wegstrecke auf ein Verkehrsmittel angewiesen ist.
Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge beträgt 5,10 Euro pro Monat bei einem Weg bis zu 10 km bzw. innerhalb eines Ortsgebietes und 7,30 Euro pro Monat bei einem Arbeitsweg von mehr als 10 km. Die Antragstellung mit dem Formular Beih 94 erfolgt beim Wohnsitzfinanzamt am Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Man erhält das Formular Beih 94 bei den Finanzämtern oder im Internet unter www.bmf.gv.at.
Heimfahrtbeihilfe für Lehrlinge
Wenn Lehrlinge ihre Lehre an einem anderen Ort als ihrem Wohnort absolvieren und dazu die Woche über in einer Zweitunterkunft am Ort der betrieblichen Aus bildungsstätte oder in der Nähe davon, z.B. einem Internat, untergebracht sind, dann kann für die Fahrten zwischen dem Wohnort und der Zweitunterkunft eine Heimfahrtbeihilfe gewährt werden.
Die Höhe dieser Fahrtenbeihilfe beträgt je nach Entfernung zwischen dem Haupt wohnort und der Zweitunterkunft zwischen 19 Euro und 58 Euro pro Monat. Die Heimfahrtbeihilfe muss jeweils am Ende des Kalenderjahres mit dem Formular Beih 94 beim Finanzamt beantragt werden; man erhält dieses Formular bei den Finanzämtern oder im Internet unter www.bmf.gv.at.