Arbeitnehmer/innen und durch das Arbeitsmarktservice versorgte Personen haben das gesetzliche Recht, zur Begleitung und Pflege sterbender Angehöriger oder schwerst erkrankter Kinder freigestellt zu werden. Sie sind in dieser Zeit der Familienhospizkarenz zwar kranken- und pensionsversichert und vor Kündigung geschützt; durch den Wegfall der Bezüge können die Familien dieser Arbeit nehmer/innen jedoch in eine finanziell schwierige Lage geraten. Während des Karenzierungszeitraumes können diese Arbeitnehmer/innen daher einen (monatlichen) Zuschuss aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich erhalten, wenn das monatliche Haushaltseinkommen den dafür festgelegten Grenzwert unterschreitet.