Familienbonus
Familienbonus Plus
(Stand Jänner 2024)
Der Familienbonus Plus gilt erstmals für die Arbeitnehmer(Einkommensteuer)veranlagung für das Kalenderjahr 2019. Er ist ein Steuerabsetzbetrag, der
1. nur auf Antrag zusteht,
2. grundsätzlich einer monatsweisen Betrachtung unterliegt und
3. stets pro Kind zu beurteilen ist.
Die steuerliche Begünstigung ist gleich hoch, ob der Steuerpflichtige einen monatlichen Bruttolohn von ca. mehr als € 2.500,-- (bei einem Kind) oder z.B. € 10.000,-- erzielt. Dieser Steuerabsetzbetrag ist als erster Absetzbetrag von der auf Grund des Einkommensteuertarifes errechneten Steuer abzuziehen. Er kann jedoch maximal bis zum Betrag der tarifmäßigen Steuer in Abzug gebracht werden.
Durch den Familienbonus allein kann somit kein Steuerbetrag unter null entstehen, während es durch andere Absetzbeträge (z.B. Verkehrs-, Pensionisten-, Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag) weiterhin zu einer Einkommensteuer unter null und somit zu einer Sozialversicherungsrückerstattung durch den Verkehrs- oder Pensionistenabsetzbetrag oder Erstattung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages kommen kann.
Anspruchsvoraussetzung:
Anspruchsvoraussetzung für den Familienbonus Plus ist, dass für das Kind Familienbeihilfe gewährt wird. Beginnt oder endet der Bezug von Familienbeihilfe während des Kalenderjahres, besteht daher Anspruch auf den Familienbonus nur für die Monate, für welche Familienbeihilfe bezogen wird. Nicht erforderlich ist, dass für das Kind für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezahlt wird.
Höhe des Familienbonus:
– für Kinder bis zum 18. Lebensjahr
Für die Jahre 2019 – 2021: bis zu 1.500 €/Jahr/Kind
(125,- € /Monat/Kind)
Ab dem Jahr 2022: bis zu 2.000,16 €/Kind/Jahr
(166,68 €/Monat/Kind)
– für Kinder ab dem 18. Lebensjahr
Für die Jahre 2019 – 2021: bis zu 500 €/Jahr/Kind
(41,68 €/Monat/Kind)
Für die Jahre 2022-2023: bis zu 650 €/Jahr/Kind
(54,18 €/Monat/Kind)
Ab 1.1.2024: bis zu 700,09 €/Jahr/Kind
(58,34 €/Monat/Kind)
Der Familienbonus Pluswird solange gewährt, solange Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Bei Kindern mit erhöhter Familienbeihilfe kann der Familienbonus Plus, sofern Familienbeihilfe gewährt wird, weit über das 24. Lebensjahr hinaus gewährt werden.
Wird die Familienbeihilfe nach § 14 FLAG direkt an das volljährige Kind ausbezahlt, bleibt der Familienbeihilfenberechtigte (typischerweise ein Elternteil) für den Familienbonus antragsberechtigt. Sind die Voraussetzungen für eine Ausgleichszahlung im Sinne des § 4 FLAG dem Grunde nach erfüllt, steht der Familienbonus ebenfalls zu.
Wenn der Anspruch auf Familienbeihilfe dem Kind selbst zusteht (z.B. behinderte Kinder mit eigenständigem Haushalt, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten), steht der Familienbonus Plus nicht zu.
Hält sich das Kind ständig außerhalb Österreichs in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Schweiz auf, gelten auf Grund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ebenfalls die oben genannten Beträge.
Bei einem ständigen Aufenthalt eines Kindes außerhalb dieser oben genannten Länder (in sogenannten Drittstaaten, z.B. Bosnien) besteht kein Anspruch auf einen Familienbonus Plus.
Anspruchsberechtigte Personen:
Als Anspruchsberechtigte für den Familienbonus Plus kommen in Betracht:
1. Der Familienbeihilfenberechtigte.
2. Der (Ehe-)Partner des Familienbeihilfenberechtigten. (Darunter ist eine Person zu verstehen, die mit dem Familienbeihilfenberechtigten verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragenen Partnerschafts-Gesetz begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Partnerschaft lebt. Die Lebensgemeinschaft muss demnach im Kalenderjahr überwiegend bestehen.
Davon ausgenommen sind jedoch jene Fälle, wenn jenem Elternteil, der nicht die Familienbeihilfe bezieht, in den restlichen Monaten des Kalenderjahres – also in den Monaten in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht – der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht; z.B. Trennung der Eltern im ersten Halbjahr und die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung wird in den Monaten nach der Trennung zur Gänze erfüllt.)
3. Der Unterhaltsverpflichtete (z.B. bei außerehelichen Kindern oder Kindern aus einer geschiedenen Ehe), der für das Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet und dem ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
Die Entscheidung, ob einer der beiden anspruchsberechtigten Personen den Ganzen oder beide jeweils die Hälfte in Anspruch nehmen, kann bei gleichbleibenden Verhältnissen nur für das ganze Kalenderjahr einheitlich getroffen werden. In Summe steht für ein Kind nie mehr als der ganze Familienbonus Plus zu. Eine Abstimmung mit dem anderen Elternteil ist daher notwendig, damit nicht zu viel beantragt wird und es nicht zu einer unerwünschten Nachzahlung kommt. Wird nämlich ein zu hoher Betrag beantragt, wird bei jedem Anspruchsberechtigten der halbe Familienbonus Plus berücksichtigt.
Kommt Punkt 3 nicht in Betracht, können den Familienbonus Plus der Familienbeihilfenberechtigte und/oder dessen (Ehe-)Partner wie folgt beantragen, wobei das Wahlrecht im Rahmen der (Arbeitnehmer-)Veranlagung entsprechend der Antragstellung zu berücksichtigen ist:
- entweder einer der beiden 100 % und der andere Nichts oder
- beide jeweils 50 %.
Eine unterschiedliche Aufteilung für einzelne Kinder ist aber möglich (z.B. wird der Familienbonus Plus für Kind 1 zwischen Vater und Mutter aufgeteilt und jeder beantragt die Hälfte, für Kind 2 beantragt hingegen die Mutter nichts und der Vater 100%).
Beispiel 1:
Die Steuerpflichtigen A und B leben das ganze Kalenderjahr 2023 mit ihrem 10-jährigen Kind, für das von A Familienbeihilfe bezogen wird, in aufrechter Ehe oder in Lebensgemeinschaft in Österreich.
A und B haben folgende Möglichkeiten den Familienbonus zu beantragen:
a) A beantragt 100 % (12 x € 166,68,-- = € 2.000,16) und B beantragt keinen Familienbonus
b) B beantragt 100 % (12 x € 166,68,-- = € 2.000,16) und A beantragt keinen Familienbonus
c) A und B beantragen jeweils die Hälfte (12 x € 83,34 = € 1.000,08).
(Würden sowohl A als auch B 100 % beantragen, wird der Familienbonus Plus bei beiden auf die Hälfte reduziert. Wenn A 100 % und B die Hälfte beantragt, wird der Familienbonus Plus bei A auf die Hälfte reduziert.)
Obige Aufteilung kommt auch für Monate zur Anwendung, wenn
- der Unterhaltsverpflichtete (z.B. außereheliche Kindesvater oder geschiedene Ehegatte) seinen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen nicht oder nicht zur Gänze nachkommt und diesem daher für die entsprechenden Monate kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht oder
- es neben dem Familienbeihilfenberechtigten keinen Unterhaltsverpflichteten (z.B. ein Elternteil ist verstorben) gibt.
In diesen Fällen kann grundsätzlich der Familienbeihilfenberechtigte den vollen Familienbonus Plus beantragen.
Sollte der Familienbeihilfenberechtigte einen neuen (Ehe-)Partner haben, ist auch dieser antragsberechtigt. Hier kann einer 100 % beantragen und der andere Nichts oder beide beantragen jeweils die Hälfte.
Steht einem Steuerpflichtigen der Unterhaltsabsetzbetrag zu, weil er den gesetzlichen Unterhalt für ein Kind tatsächlich und in voller Höhe leistet, das Kind nicht seinem Haushalt zugehört und für das Kind weder ihm noch seinem im selben Haushalt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird (Punkt 3), gibt es folgende Aufteilungsregelung:
a) Der Familienbeihilfenberechtigte oder der Unterhaltsabsetzbetragsberechtigte kann 100 % beantragen. Dabei ist auf die Anzahl der Monate abzustellen, für die der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
b) Der Familienbeihilfenberechtigte und der Steuerpflichtige, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, erhalten jeweils nur 50 % des Familienbonus.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu. Das Wahlrecht kann für jedes Kind eigenständig ausgeübt werden.
Beispiel 2:
A muss für das minderjährige und in Österreich lebende Kind B Unterhalt in Höhe des monatlichen Regelbedarfs von € 385,-- an die Familienbeihilfenberechtigte C zahlen. In den Monaten Jänner bis März 2023 zahlt er den vollen monatlichen Regelbedarf, in den Monaten April bis Juli bezahlt er keinen Unterhalt, in den Monaten August bis Dezember bezahlt er jeweils den halben Regelbedarf.
Insgesamt hat A im Kalenderjahr 2023 € 2.117,50 an Unterhalt gezahlt. Ihm steht ein Unterhaltsabsetzbetrag für 5 Monate zu, weil er für diese Anzahl der Monate den Unterhalt voll geleistet hat (2.117,50 : 385,-- = 5,5). Er nimmt bei der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2023 mit Zustimmung von C den ihm zustehenden vollen Familienbonus Plus von € 833,40 (€ 166,68 x 5 Monate) in Anspruch. Der für die restlichen 7 Monate entfallende Familienbonus Plus in Höhe von € 1166,76 steht C oder ihrem (Ehe-)Partner zu oder kann zwischen den Letztgenannten je zur Hälfte aufgeteilt werden.
Beispiel 3:
Die Steuerpflichtigen A und B haben ein sechsjähriges Kind sind geschieden und leben getrennt in Österreich. A bezieht das gesamte Kalenderjahr 2023 Familienbeihilfe für das Kind. B leistet den vollen gesetzlichen Unterhalt für das ganze Jahr, weshalb für 12 Monate der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
A und B haben folgende Möglichkeiten den Familienbonus Plus zu beantragen:
a) A beantragt den vollen Familienbonus (€ 2.000,16) und B beantragt keinen
b) B beantragt den vollen Familienbonus (€ 2.000,16) und A beantragt keinen
c) A und B beantragen jeweils die Hälfte (je € 1.008,08).
Beantragen sowohl A als auch B den vollen Familienbonus Plus (je € 2.000,16), ist bei beiden nur die Hälfte (€ 1.000,08) zu berücksichtigen. Sollte A einen neuen (Ehe-)Partner haben, steht diesem kein Familienbonus Plus für das Kind zu, weil die Aufteilungsmöglichkeit hier nur zwischen dem Familienbeihilfenberechtigten und dem Unterhaltsverpflichteten besteht.
Beispiel 4:
Die Steuerpflichtigen A und B haben ein zehnjähriges Kind in Österreich und leben getrennt. Das Kind lebt bei A. A bezieht das gesamte Kalenderjahr 2023 die Familienbeihilfe für das Kind. B leistet nur unregelmäßig den gesetzlichen Unterhalt, weshalb nur für 4 Monate der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
A steht daher für 8 Monate der volle Familienbonus Plus zu (8 x € 166,68 = € 1.333,44).
Der für 4 Monate zustehende Familienbonus kann zwischen A und B aufgeteilt werden (je 4 x € 83,34 = € 333,36) oder von einem der beiden zur Gänze (4 x € 166,68,--) beantragt werden.
Wenn A einen neuen Partner C hat, mit dem A für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt, kann der Familienbonus Plus, der A als Familienbeihilfenbezieherin für 8 Monate grundsätzlich zur Gänze zusteht (8 x € 166,68) auch von C beantragt oder zwischen A und C je zur Hälfte aufgeteilt werden.
Beispiel 5:
Die Steuerpflichtigen A und B haben ein Kind von 12 Jahren, leben zuerst in Lebensgemeinschaft und trennten sich am 20. Mai 2023. Alle leben in Österreich. A bezog das gesamte Kalenderjahr 2021 Familienbeihilfe für das Kind. B leistet ab Juni den gesetzlichen Unterhalt, weshalb für 7 Monate der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
Auch wenn die Lebensgemeinschaft in diesem Jahr nicht mehr als sechs Monate bestanden hat, kann für dieses Jahr der Trennung der für 12 Monate zustehende Familienbonus Plus (12 x € 166,68 = € 2.000,16) zwischen A und B aufgeteilt (12 x € 83,34 = € 1.000,08) oder von einem der beiden zur Gänze beansprucht werden. Sollte A einen neuen Partner C und die Lebensgemeinschaft mit diesem mehr als sechs Monate bestanden haben, kann der Familienbonus Plus nicht auch von C beantragt werden.
Antragstellung:
1. Er kann beim Arbeitgeber beantragt werden, damit er bereits bei der Lohnverrechnung berücksichtigt werden kann. Dazu hat der Arbeitnehmer auf dem amtlichen Vordruck (Formular E 30) folgende Daten anzugeben:
- Nachname und Vorname des Kindes
- Versicherungsnummer des Kindes
- Geburtsdatum des Kindes
- Wohnsitz des Kindes
- Ob der Arbeitnehmer der Familienbeihilfenberechtigte oder dessen (Ehe-)Partner ist bzw. ob er den gesetzlichen Unterhalt für ein nicht haushaltszugehöriges Kind leistet
- Ob der Familienbonus zur Gänze oder nur zur Hälfte berücksichtigt werden soll.
Weiters ist dem Arbeitgeber ein Nachweis über dem Familienbeihilfenbezug, bzw. im Falle eines unterhaltszahlenden Elternteils der Nachweis über die Leistung des gesetzlichen Unterhalts vorzulegen. Dies kann beispielsweise hinsichtlich der tatsächlichen Leistungen etwa durch einen aktuellen Zahlungsnachweis erfolgen. Legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen Nachweis über die bisher erfolgte Unterhaltszahlung vor und wird diese zum Lohnkonto genommen, löst die spätere Säumigkeit des Unterhaltsverpflichteten keine Haftung des Arbeitgebers hinsichtlich des Familienbonus aus, sondern führt beim Arbeitnehmer zu einer Nachversteuerung im Rahmen einer Pflichtveranlagung.
Sobald das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, darf der Arbeitgeber den Familienbonus Plus ab dem Folgemonat nicht mehr berücksichtigen. Erst wenn der Arbeitnehmer eine neuerliche Erklärung (Formular E 30) und einen Nachweis über das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen vorlegt, kann der Familienbonus Plus (in geringerer Höhe) weiter berücksichtigt werden. Sobald die Familienbeihilfe wegfällt, ist aber jedenfalls kein Familienbonus Plus mehr zu berücksichtigen.
2. Im Rahmen der Arbeitnehmer-(Einkommensteuer-)veranlagung (L1 oder E1) mit dem Zusatzformular L 1k, wenn sich die familiären Verhältnisse im Antragsjahr nicht geändert haben (z.B. Eltern sind das ganze Jahr verheiratet oder leben das ganze Jahr in einer Lebensgemeinschaft oder Eltern leben das ganze Antragsjahr getrennt und die Unterhaltsverpflichtung wurde zur Gänze erfüllt) und auch der Wohnsitzstaat des Kindes sich im Antragsjahr nicht geändert hat, andernfalls
mit der Beilage L 1k-bF, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, die eine monatliche Betrachtung des Familienbonus Plus erforderlich machen.
Laut Ausfüllhilfe zur Beilage L 1k-bF ist dies insbesondere dann gegeben, wenn im Antragsjahr eine
- Trennung der (Ehe-)Partner auch durch Tod
- Begründung einer Ehe oder eigetragenen Partnerschaft
- Begründung einer Lebensgemeinschaft, die im Antragsjahr mehr als 6 Monate bestanden hat
- Änderung des Wohnsitzstaates des Kindes eintritt bzw.
- Unterhaltsleistungen für das Kind nicht in vollem Umfang geleistet wurden.
Bei einem Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe ist es nicht erforderlich, das Formular L 1k-bF auszufüllen. Hier genügt das Formular L 1k.
Für jedes Kind muss eine eigene Beilage L 1k oder L 1k-bF ausgefüllt werden. Bei Beantragung einer Arbeitnehmerveranlagung ist der Familienbonus Plus – auch wenn er bereits vom Arbeitgeber bei der Gehaltsverrechnung berücksichtigt wurde – nochmals zu beantragen, da es sonst zu einer ungewollten Nachzahlung kommen kann. Bei der Arbeitnehmerveranlagung kann auch eine andere Aufteilung des Familienbonus als beim Arbeitgeber beantragt werden.
In der Beilage L 1k oder L 1k-bF ist derzeit noch der Wohnsitzstaat des Kindes anzugeben, und zwar indem das jeweilige Kfz-Nationalitätszeichen eingetragen wird. Lebte das Kind das ganze Jahr der Antragstellung in Österreich, dann ist hier A einzutragen. Für Deutschland ist D anzugeben, für Ungarn H, für die Slowakei SK, für Tschechien CZ, für Liechtenstein FL, für die Schweiz CH, für Italien I, für Slowenien SLO, etc.
Die Beantragung des Familienbonus Plus ist natürlich auch im FinanzOnline-Verfahren möglich.
Übergangsbestimmung für die Kalenderjahre 2019-2021:
Ab 1.1.2019 sind die Kinderbetreuungskosten durch eine qualifizierte Person, sofern das Kind zu Beginn des Kalenderjahres das 10. Lebensjahr (bei behinderten Kindern das 16. Lebensjahr) noch nicht überschritten hat, nicht mehr steuerlich absetzbar. Abweichend von der oben genannten Aufteilung des Familienbonus Plus kann nur für die Kalenderjahre 2019 bis 2021 für ein solches Kind, für das zusätzlich ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht (Punkt 3), entweder der Familienbeihilfenberechtigte oder der Steuerpflichtige, der den gesetzlichen Unterhalt im Kalenderjahr zur Gänze leistet, 90 % des zustehenden Familienbonus beantragen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) Es erfolgt eine Betreuung des Kindes, welches zu Beginn des Kalenderjahres das 10. Lebensjahr (bei behinderten Kindern das 16. Lebensjahr) noch nicht überschritten hat, entsprechend der bisherigen Gesetzeslage durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige.
b) Der Antragsteller hat im Kalenderjahr mehr als die Hälfte der Aufwendungen, mindestens € 1.000,- für diese Kinderbetreuung zusätzlich zum vollständig bezahlten gesetzlichen Unterhalt geleistet.
Diese abweichende Aufteilung kann nur im Wege der Arbeitnehmer-(Einkommensteuer)Veranlagung gestellt werden. In diesem Fall ist das Formular L 1k-bF zu verwenden. Wird dem Antrag entsprochen, stehen dem anderen Antragsberechtigten nur 10 % des zustehenden Familienbonus Plus zu.
Beispiel 6:
Die Steuerpflichtigen A und B haben ein neunjähriges Kind, sind geschieden und leben getrennt (in Österreich). Die Mutter A bezog das gesamte Kalenderjahr 2021 Familienbeihilfe für das Kind. Der Vater B leistete für das gesamte Kalenderjahr den gesetzlichen Unterhalt, weshalb für 12 Monate der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. In Summe sind im Kalenderjahr Kinderbetreuungskosten von € 2.500,-- angefallen, wovon A € 2.000,-- geleistet hat.
A erfüllt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von 90 % des Familienbonus Plus, das sind € 1.350,--. Auf Grund ihres Antrages in der Steuererklärung 2021 wird der Familienbonus Plus in Höhe von 90 % berücksichtigt. B stehen daher nur mehr € 150,-- Familienbonus s zu.
Nachträgliche Korrektur des Bescheides über die Arbeitnehmerveranlagung bzw. des Einkommensteuerbescheides hinsichtlich der Beantragung des Familienbonus
Ab dem Kalenderjahr 2019 gibt es den Familienbonus Plus, der sich jedoch maximal bis zum Betrag der tarifmäßigen Steuer auswirkt. In Unkenntnis dieser beschränkten Auswirkung haben manche Personen bei der Beantragung desselben bei der Arbeitnehmerveranlagung (oder in der Einkommensteuererklärung) eine unvorteilhafte Wahl getroffen.
Beispiel 7:
A beantragte z.B. für das Kalenderjahr 2019 beim Finanzamt den halben Familienbonus Plus (50 %) für ein Kind. A ist Teilzeit beschäftigt. Laut der durchgeführten Arbeitnehmerveranlagung wirkte sich der Familienbonus Plus steuerlich bei ihr nicht aus, da ihr steuerpflichtiges Einkommen unter € 11.000,-- liegt und demnach keine Einkommensteuer anfällt. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
Durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (BGBl. I Nr. 96/2020) wurde die Möglichkeit geschaffen, diesen rechtskräftigen Bescheid zu korrigieren, indem ein nachträglicher Verzicht auf den Familienbonus möglich ist. Diese Möglichkeit wird vor allem dann eine Rolle spielen, wenn sich der beantragte Familienbonus Plus bei einem Antragsteller aufgrund der geringen Höhe des steuerpflichtigen Einkommens steuerlich nicht auswirkt und sich beim zweiten Antragsberechtigten steuerlich zur Gänze auswirken würde.
Variante 1 zu obigem Beispiel 7:
Der Einkommensteuerbescheid von A für 2019 erwächst in Rechtskraft. Im Jahre 2023 will ihr Ehepartner B seine Arbeitnehmerveranlagung für 2019 beantragen. Wenn A nicht auf den Familienbonus Plus verzichtet, steht B nur der halbe Familienbonus Plus (50 %) zu. Sie zieht daher vor der Antragstellung des B ihren Antrag auf den halben Familienbonus Plus für das Kalenderjahr 2019 zurück. Dies stellt ein rückwirkendes Ereignis gemäß § 295a Bundesabgabenordnung dar. Der Einkommensteuerbescheid 2019 von A wird diesbezüglich abgeändert und ihr Partner B kann in seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 den ganzen Familienbonus Plus (100 %) für das Kind beantragen.
Variante 2 zu obigem Beispiel 7:
Der Einkommensteuerbescheid von A für 2019 erwächst in Rechtskraft. Ihr Ehepartner B beantragte für das Kalenderjahr 2019 ebenfalls den halben Familienbonus Plus (50 %) für dieses Kind und auch sein Einkommensteuerbescheid für 2019 erwächst in Rechtskraft. Da A und B von der Möglichkeit des Zurückziehens hören, zieht A ihren Antrag auf den halben Familienbonus Plus im Dezember 2023 zurück. Der Einkommensteuerbescheid 2019 von A wird gemäß § 295a BAO diesbezüglich abgeändert. Auch für B gilt das Zurückziehen des Antrags durch A als rückwirkendes Ereignis und B kann für das Jahr 2019 den ganzen Familienbonus (100 %) beantragen.
Das Zurückziehen des Antrages auf den Familienbonus ist maximal bis fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich.
Muster einer Verzichtserklärung
…………….
…………….
An das Finanzamt
…………………………..
Betreff: VNR. ….., Bescheid über die Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr ….. – Verzicht auf den Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a Z. 3 lit. d Einkommensteuergesetz
Bei der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr …. wurde über meinen Antrag der Familienbonus Plus in voller (halber) Höhe für mein Kind …………………, Versicherungsnummer ………, (für meine Kinder ………., VNR. …………… und ……….., VNR. ………….) berücksichtigt. Da sich dieser steuerlich nicht oder unzureichend ausgewirkt hat, verzichte ich auf diesen.
(Bei Variante 2 soll noch hinzugefügt und das Schreiben an das Finanzamt von beiden Ehepartnern unterzeichnet werden:)
Ich beantrage, diesen Familienbonus Plus bei der bereits rechtskräftigen Arbeitnehmerveranlagung für meinen Ehepartner …………., Versicherungsnummer …. …… zu berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen
Kindermehrbetrag:
Hat ein Alleinverdiener, Alleinerzieher oder eine (Ehe-)Partnerschaft mit Kind, ein sehr geringes Einkommen und sind die Voraussetzungen für den Kindermehrbetrag erfüllt, gibt es wegen des Bezugs einer Familienbeihilfe auch eine Negativsteuer. Siehe gesonderte Abhandlung im Beitrag Kindermehrbetrag.
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