Ein Unterhaltsvorschuss kann beantragt werden, wenn bei getrennt lebenden bzw.geschiedenen Eltern der zum Kindesunterhalt verpflichtete Elternteil seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt. Wichtig ist hierbei, dass – abgesehen von wenigen Ausnahmen – der Anspruch auf Geldunterhalt und dessen Höhe gerichtlich festgelegt wurde (Scheidungsvergleich, Gerichtsbeschluss) und die zwangsweise Hereinbringung der Zahlungen bei Gericht beantragt wird (spätestens mit der Antragstellung auf Unterhaltsvorschuss). Außerdem dürfen Kinder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sie dürfen nicht mit dem/der Unterhalts schuldner/in im gemeinsamen Haushalt leben, müssen sich in Österreich aufhalten und die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine EU-Staatsbürgerschaft besitzen (oder staatenlos sein).
Treffen diese Voraussetzungen zu, kann beim Pflegschaftsgericht ein Antrag auf Unterhaltsvorschuss gestellt werden. Für längstens fünf Jahre kann dann der Unterhaltsvorschuss bezogen werden, dann ist eine neuerliche Antragstellung und eine Überprüfung der Situation notwendig. Nähere Informationen zum Unterhaltsvorschuss erhalten Sie bei den Jugendämtern.