Statuten des katholischen Familenverbandes Steiermark
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verband führt den Namen „Katholischer Familienverband Steiermark“.
(2) Er hat seinen Sitz in Graz. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt
§ 2: Zweck
Zweck und Ziel des Verbandes ist die Wahrung und Vertretung der gesellschaftspolitischen Interessen und Forderungen der christlichen Familien.
Zur Erreichung seiner Ziele obliegen dem Verband insbesondere folgende Aufgaben:
a) Abhaltung öffentlicher und geschlossener Veranstaltungen.
b) Herausgabe von Büchern und Zeitschriften, die geeignet sind, den Verbandszweck zu fördern.
c) Abfassung und Weiterleitung von Resolutionen und Forderungen, Vorsprachen und Interventionen bei Behörden, Parteien, Gewerkschaften, Kammern etc.
d) Vertretung der kulturellen, rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Anliegen und Forderungen der Ehen und Familien.
e) Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Verbänden, die einen ähnlichen Vereinzweck verfolgen, im besonderen mit dem Steirischen Familienbund.
§3: Mittel zur Erreichung des Verbandszwecks
Die erforderlichen materiellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Subventionen und sonstige Zuwendungen aufgebracht.
§ 4: Mitgliedschaft
Der Verband hat nur ordentliche Mitglieder.
§5: Erwerb der Mitgliedschaft
a) Mitglieder des Verbandes können alle Angehörigen der christlichen Religionsbekenntnis vom vollendet 18. Lebensjahr an werden.
b) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
c) Mitglieder des Verbandes können auch korporativ andere Verbände und Organisationen werden.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod und durch freiwilligen Austritt.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Allfällige finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verband müssen vorher geregelt werden.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verband kann vom Vorstand auch wegen Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
§ 7:Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen und die
Einrichtungen des Verbandes zu beanspruchen.
(2) Dem Mitglied steht das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht zu.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Verbandes Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Verbandsstatuten und die Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des von der Generalversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
§ 8: Verbandsorgane
Organe des Verbandes sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
(2) Eineaußerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der RechnungsprüferInnen binnen vierWochen statt.
(3) Sowohl zuden ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle
Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der
Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch
den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins
geändert oder der Verband aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/die Obfrau, in dessen/deren
Verhinderung sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin. Wenn auch dieser/diese verhindert ist, so führt
das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10:Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter
Einbindung der RechnungsprüferInnen;
b) Beschlussfassung über den Voranschlag.
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der RechnungsprüferInnen.
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen RechnungsprüferInnen und Verein.
e) Entlastung des Vorstands.
f) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11:Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem 1. Stellvertreter , dem 2. Stellvertreter, dem Geistlichen Beirat, dem Schriftführer, dem Schriftführer-Stellvertreter, dem Kassier, dem Kassier-Stellvertreter, 3 weiteren Mitgliedern, sowie einem Vertreter des Familienreferates der Diözese Graz–Seckau. Der Geistliche Beirat wird vom Diözesanbischof ernannt.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung alle 3 Jahre gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer/jede Rechnungsprüferin verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann,/von der Obfrau in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter/seiner
Stellvertreterin schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit
verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die
Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Obmannes/der Obfrau den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei Verhinderung sein Stellvertreter/seine
Stellvertreterin. Ist auch dieser/diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich
dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder
entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die
Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines
Nachfolgers wirksam.
§12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung).
b) Vorbereitung der Generalversammlung.
c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung.
d) Verwaltung des Vereinsvermögens.
e) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
(1) Der Obmann/die Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Der Schriftführer/die
Schriftführerin unterstützt den Obmann/die Obfrau bei der Führung der Verbandsgeschäfte.
(2)Der Obmann/die Obfrau vertritt den Verband nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Verband
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns/der Obfrau und des Schriftführers/der
Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns/der Obfrau
und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verband bedürfen
der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu
zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann/die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung
selbständig Anordnungen zu treffen, im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Verbandsorgan.
(5) Der Obmann/die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der Schriftführer/die Schriftführerin führt die Protokolle der Generalversammlung und des
Vorstands.
(7) Der Kassier/die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Verbandes verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns/der Obfrau, des Schriftführers/der
Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter.
§ 14: Rechnungsprüfer
(1) Zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer
von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die RechnungsprüferInnen dürfen keinem Organ –
mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den RechnungsprüferInnenobliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und diestatutengemäße Verwendung der Mittel.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen RechnungsprüferInnen und Verband bedürfen der Genehmigung durchdie Generalversammlung. Im übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen des
§ 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das verbandsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" in Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Verbandsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Pastorale Fragen
Für pastorale Fragen ist das Familienreferat der Diözese Graz-Seckau zuständig.
§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur in einer Generalversammlung und nurmit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Verbandsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler/eine Abwicklerin zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser/diese das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verband verfolgt, sonst Zwecken der Caritas.