§ 1 Name und Sitz und Tätigkeitsbereich
1) Der Verband führt den Namen „Der Katholische Familienverband Tirol“.
2) Er hat seinen Sitz in Innsbruck und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Diözese Innsbruck.
3) Der Katholische Familienverband Tirol ist Mitglied des „Der Katholische Familienverband Österreichs“.
§ 2 Zweck des Vereines
1) Zweck des Vereines ist die Wahrung und Vertretung der kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen und Forderungen der Familien auf der Grundlage eines christlichen Selbstverständnisses.
2) Der Verein ist gemeinnützig und parteipolitisch unabhängig. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1) Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Erarbeiten von Konzepten zur Familienpolitik, Abgabe öffentlicher Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsvorlagen sowie familienpolitisch relevanten Vorgängen.
b) Veranstaltungen wie Vorträge, Tagungen, Seminare, Lesungen, Diskussionsveranstaltungen, Freizeitangebote, etc.
c) Herausgabe und Verbreitung von Druckwerken aller Art und Veröffentlichungen in Massenmedien
d) Projekte und Serviceleistungen
e) Betreuung und Unterstützung von Eltern und Kindern in ihren individuellen Lebenssituationen
3) Als materielle Mittel dienen:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Geld- und Sachspenden
c) Förderungen, Subventionen, Sponsorleistungen und sonstige Zuwendungen wie Erbschaften, Legate oder ähnliches
d) Einnahmen aus Veranstaltungen, Serviceleistungen, Druckwerken und Inseraten
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Hauptversammlung festgesetzt, wobei darauf zu achten ist, dass der Mitgliedsbeitrag nicht prohibitiv im Sinne der VereinsRL ist. Von „fördernden Mitgliedern“ wird ein vom Vorstand jeweils festgesetzter Beitrag eingehoben, der aber zumindest 200 % des Mitgliedsbeitrages ordentlicher Mitglieder beträgt.
§ 5 Mitgliedschaft und Aufnahme
1. Mitglied des Vereines kann jede Familie und jede Einzelperson vom vollendeten 16. Lebensjahr an werden.
2. Mitglied des Vereins können auch katholische Verbände und Organisationen werden.
3. Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
4. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vereinsvorstand und kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
5. Mitglieder, welche durch ihr Verhalten und durch bestimmte Handlungen gegen Ansehen und Interessen des Vereins verstoßen, können mit Beschluss des Vereinsvorstandes ausgeschlossen werden.
6. Der Beschluss des Vereinsvorstandes über Ablehnung der Aufnahme oder Ausschluss ist vereinsintern unanfechtbar.
7. Der Austritt ist jederzeit möglich.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, an den allgemeinen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anfragen und Anträge zu stellen, ihre Stimme abzugeben und die gemeinnützigen Einrichtungen des Vereins zu benützen. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.
2. „Fördernde Mitglieder“ sowie katholische Verbände und Organisationen haben Informationsrecht, aber kein Stimmrecht und auch weder aktives noch passives Wahlrecht.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Statuten zu befolgen, den Mitgliedsbeitrag zu leisten und sich für die Ziele des Vereins einzusetzen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1) Die Hauptversammlung
2) Der Vorstand
3) Die Rechnungsprüfer
4) Das Schiedsgericht
§ 8 Leitung des Vereins
1) Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand. Er leitet und überwacht die gesamte Tätigkeit des Vereins, beschließt über Mitgliederaufnahme und – ausschluss, verwal-tet das Vereinsvermögen, kann ein Sekretariat mit einem/einer GeschäftsführerIn und MitarbeiterInnen bestellen und beruft die Hauptversammlung ein.
2) Der Vereinsvorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) Dem/der Vorsitzenden
b) Dem geistlichen Beirat
c) Dem/der SchriftführerIn
d) Dem/der KassierIn
e) Und zumindest drei weiteren Mitgliedern.
3) Der Vorstand kann außerdem nach sachlichem Bedarf weitere Vorstandsmitglieder aufnehmen. In den Vorstand können aber nur ordentliche Mitglieder aufgenommen werden.
4) Der Vorstand kann den/die GeschäftsführerIn, aber auch MitarbeiterInnen des Sekretariats als beratende Mitglieder kooptieren.
5) Die Mitglieder des Vorstandes werden mit Ausnahme des geistlichen Beirates von der Hauptversammlung für eine Funktionsdauer von drei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Zusätzlich sind die Funktionen 1. Und 2. Vorsitzende-Stellvertreter aus den gewählten Vorstandmitgliedern im Rahmen der Wahl durch die Hauptversammlung zu bestimmen.
6) Der Vorstand schlägt dem Bischof drei Kandidaten (Priester, Diakone) für die Funktion des geistlichen Beirats vor, von denen dieser einen auswählt und zum geistlichen Beirat bestimmt.
7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von zumindest der Hälfte der Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
8) Die Einladung zu den Sitzungen hat so zu erfolgen, dass sie spätestens eine Woche vor dem Sitzungsbeginn bei den Vorstandsmitgliedern eingelangt ist.
9) Der Vorstand ist aufgerufen, tunlichst die Zusammenarbeit mit der Ortskirche auf diözesaner, dekanatlicher und pfarrlicher Ebene zu suchen.)
§ 9 Die Hauptversammlung
1) Der Vereinsvorstand beruft mindestens einmal im Jahr die ordentliche Hauptversammlung ein. Die Einladung hat so zu erfolgen, dass sie bei den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin eingelangt ist.
2) Sämtliche Mitglieder des Vereins können an der Hauptversammlung teilnehmen.
3) Die Tagesordnung bestimmt der Vorstand. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, Statutenänderungen und freiwillige Vereinsauflösung jedoch mit Zweidrittelmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
4) Außer der Wahl des Vereinsvorstandes hat die Hauptversammlung noch folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts
b) Beschluss von Statutenänderungen
c) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
d) Bestellung von zwei Rechnungsprüfern
e) Beschluss über die freiwillige Vereinsauflösung sowie
f) Gegebenenfalls die Fassung wichtiger Entscheidungen.
5) Der Vereinsvorstand ist der Hauptversammlung verantwortlich.
Eine außerordentliche Hauptversammlung kann einberufen werden, wenn der Vorstand dies erforderlich hält. Sie muss innerhalb von vier Wochen nach Einlangen eines Antrags einberufen werden, wenn dieser Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Gründen beim Vereinsvorstand gestellt wird.
§ 10 Vertretung des Vereines
Der Verein wird von der/dem Vorsitzenden nach außen vertreten. Im Falle ihrer/seiner Verhinderung übernimmt ihre/seine Funktion StellverteterIn, KassierIn oder GeschäftsführerIn. In Geldangelegenheiten erfolgt die Zeichnung jeweils zu zweit durch Vorsitzende(n), KassierIn oder GeschäftsführerIn.
§ 11 Rechnungsprüfer
1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Hauptversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 12 Schiedsgericht
Alle aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander oder mit der Vereinsleitung entscheidet ein Schiedsgericht. Es besteht aus drei Vereinsmitgliedern. Je ein(e) SchiedsrichterIn wird von den streitenden Parteien gewählt; die beiden SchiedsrichterInnen wählen sodann eine(n) dritte(n) als Vorsitzende(n). Falls über die Wahl der/des Vorsitzenden eine Einigung nicht zustande kommt, hat der Vorstand eine(n) Vorsitzende(n) zu bestimmen. Die/der Vorsitzende des Schiedsgerichts hat stets mitzustimmen. Das Schiedsgericht bestimmt die Art des Verfahrens und hat so schnell wie möglich eine Entscheidung zu treffen, gegen die eine vereinsinterne Berufung unzulässig ist.
§ 13 Freiwillige Auflösung des Vereins und Wegfall des begünstigten Zwecks
1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Jahreshauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2) Diese Jahreshauptversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser nach Abdeckung der Passiven das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen muss einer gemeinnützigen Organisation im Sinne der § 34 ff. BAO zufallen und ist für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Bei Wegfall des begünstigten Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der § 34 ff. BAO zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.