Jedes Jahr bleiben einige Millionen Euro beim Finanzamt liegen, da viele Arbeitnehmer*innen die Arbeitnehmerveranlagung nicht oder nur teilweise durchführen. Unser Steuerservice hilft Ihnen dabei, wichtige Absetzbeträge nicht zu übersehen und sich so Ihr Geld zurückzuholen.
Die Arbeitnehmerveranlagung kann fünf Jahre rückwirkend durchgeführt werden. Belege von Steuerabsetzposten müssen sieben Jahre lang aufbewahrt werden.
Bei einer unterjährigen Rückkehr in den Beruf lohnt sich ein Steuerausgleich, da bei einer Arbeitnehmerveranlagung die Lohnsteuer auf Basis des tatsächlichen Einkommens berechnet und zu viel bezahlte Steuer zurückgezahlt wird.
Der Familienbonus Plus wird für jedes Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, gewährt. Dieser Steuerabsetzbetrag beträgt max. 2.000 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 650 Euro jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Bei der Arbeitnehmerveranlagung ist der Familienbonus Plus – auch wenn er bereits beim Arbeitgeber beantragt wurde – nochmal zu beantragen. Sonst kann es zu einer Steuernachzahlung kommen.
Alleinverdienende/Alleinerziehende mit geringem Einkommen erhalten ab 2022 550 Euro. Der Kindermehrbetrag muss nicht beantragt werden, es erfolgt lediglich eine Bestätigung, dass kein Ausschlussgrund vorliegt. Der Kindermehrbetrag steht nicht zu, wenn für mindestens 330 Tage im Kalenderjahr Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung bezogen wurden.
Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB)
Wer für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezieht und der Ehe/Partner bzw. die Ehe/Partnerin nicht mehr als 6.312 Euro jährlich (Bruttobezüge ohne 13. und 14. Bezug, abzüglich der einbehaltenen Sozialversicherungs-Beiträge) verdient, hat Anspruch auf den AVAB. Der AVAB beträgt für ein Kind 520 Euro, erhöht sich für das zweite um 184 Euro und für jedes weitere um 232 Euro.
Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB)
Als Alleinerzieher/in gilt wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht verheiratet ist oder ohne Partner/in lebt und für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezieht. Die Beträge für den AEABs sind identisch mit jenen des AVABs.
Mehrkindzuschlag
Anspruch besteht, wenn für mindestens drei Kinder Familienbeihilfe bezogen wird. Das Familieneinkommen darf 55.000 Euro/Jahr nicht übersteigen, der Zuschlag beträgt monatlich 23,30 Euro für das dritte und jedes weitere Kind.
Unterhaltsabsetzbetrag
Eltern, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihrem/n Kind/ern leben und Unterhalt zahlen, haben Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag. Der Unterhaltsabsetzbetrag ist nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder gestaffelt und wird im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung beantragt. Für 2023 beträgt der Absetzbetrag 31 Euro für das erste Kind, 47 Euro für das zweite Kind und 62 Euro für jedes weitere Kind.
Auswärtige Berufsausbildung
Gibt es im Umkreis von 80 km keine vergleichbare Berufsausbildung, können 110 Euro pro Monat als Freibetrag geltend gemacht werden. Bei Schüler/innen und Lehrlingen stellt bereits der Besuch eines mehr als 25 km vom Wohnort entfernten Internats eine auswärtige Berufsausbildung dar (gilt auch für Berufsschulen), wenn es keine näher gelegene Ausbildungsstätte gibt. Der monatliche Pauschalbetrag von 110 Euro steht auch in den Ferien zu
Außergewöhnliche Belastung
Kosten für Zahnspangen, Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte oder Medikamente sowie Arzt- und Krankenhaushonorare der Kinder können - soweit sie nicht von Versicherungen ersetzt werden - abzüglich eines Selbstbehalts beantragt werden. Bei einer Behinderung (mind. 25%) können Krankheitskosten ohne Selbstbehalt geltend gemacht werden. Auch Krankheitskosten für den Steuerpflichtigen und bei Alleinverdienern zusätzlich für den (Ehe-)Partner können unter Abzug eines Selbstbehaltes abgesetzt werden.
Kinder mit Behinderung
Die tatsächlichen Kosten der Behinderung wie Kosten, wie Therapien, Hilfsmittel, Schulgeld, besondere Anschaffungen, etc (vermindert um Ersatz durch Versicherung oder allfälliges Pflegegeld), können steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.