Es hat den gleichen Aufgabenbereich wie das Klassenforum und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die zwei oder mehrere Klassen der Schule betreffen (vgl. SchUG § 63a Abs 8).
Dem Schulforum (vgl. SchUG § 63a Abs 8) gehören der Schulleiter, alle Klassenlehrer oder -vorstände und alle Klassenelternvertreter aller Klassen der betreffenden Schulen an. Pro Klasse sind jeweils ein Klassenlehrer und ein Klassenelternvertreter stimmberechtigt. Den Vorsitz führt der Schulleiter. Dieser hat innerhalb der ersten neun Wochen jedes Schuljahres eine Sitzung einzuberufen. Das Schulforum ist auch einzuberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages es verlangen. Die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche. Der Schulleiter kann eine Sitzung auch einberufen, wenn eine Entscheidung erforderlich ist oder eine Beratung zweckmäßig erscheint.
Das Schulforum ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend sind. Für einen Beschluss ist auch hier die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Bei Stimmengleichheit in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, entscheidet der Schulleiter; in Beratungsangelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt. Kann das Schulforum in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, keine Entscheidung treffen, weil die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter das Schulforum unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen;“
Aufgaben des Schulforums (vgl. SchUG § 63a (2))
1. Entscheidung über…
a) die Durchführung von mehrtägigen Schulveranstaltungen (SchVVO §§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 2 und 9 Abs. 1, BGBl. Nr. 498/1995 i.d.g.F.),
b) die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),
c) die Festlegung der Ausstattung der Schüler mit Unterrichtsmitteln (§ 14 Abs. 6),
d) die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7),
e) die Festlegung einer schriftlichen Erläuterung zusätzlich zur Beurteilung der Leistungen (§ 18 Abs. 2),
f) die Festlegung, ob bis einschließlich der 3. Schulstufe an die Stelle der Beurteilung der Leistungen eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation tritt (§ 18a Abs. 1),
g) die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von (Eltern)Sprechtagen (§ 19 Abs. 1 iVm § 18a Abs. 4 und 19 Abs. 1a),
h) die Durchführung von Wiederholungsprüfungen am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres (§ 23 Abs. 1c),
i) die Hausordnung (§ 44 Abs. 1),
j) die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen (§ 46 Abs. 1),
k) die Bewilligung der Teilnahme von Schüler an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen sind (§ 46 Abs. 2),
l) die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (SchOG § 6 Abs. 1b und 3),
m) eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Bewilligung von Schulversuchen (SchOG § 7 Abs. 6),
n) über Beschlüsse im Rahmen der Mitwirkung bei der Festlegung von Schülerzahlen in Gruppen oder Klassen (SchOG § 8a Abs. 2),
o) eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung über die Organisationsform der Volksschule sowie nach Maßgabe landesausführungsgesetzlicher Regelungen über die Organisationsform (SchOG § 12 Abs. 3),
p) eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung über die Organisationsform der Hauptschule (SchOG § 18a),
q) eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Festlegung eines Schwerpunktbereichs im Lehrplan der NMS (SchOG § 21b Abs. 1 Z 1),
r) eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung über die Organisationsform der NMS (SchOG § 21e),
s) schulautonome Schulzeitregelungen bzw. die Herstellung des Einvernehmens bei schulautonomen Schulzeitregelungen (SchZG §§ 2, 3, 5, 8, 9 und 10),
t) die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
u) die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
v) Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen;
2. Beratung über…
wichtige Fragen des Unterrichts
wichtige Fragen der Erziehung,
die Verwendung von der Schule übertragenen Budgetmitteln und
Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
Das Schulforum von Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, kann beschließen, dass alle oder einzelne in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten dem Schulclusterbeirat (§ 64a) zur Entscheidung übertragen werden. Über den Verlauf der Sitzungen (Klasse bzw. Schulforum, SGA Schulclusterbeirat) sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen und den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen. (SchUG § 63a Abs 15, § 64 Abs 14, § 64a Abs 9)
Der Schulgemeinschaftsausschuss
Es gibt ihn an der AHS, den BMHS, den Polytechnischen Schulen, an manchen Sonder- und Berufsschulen (vgl. SchUG § 64).
Dem SGA (vgl. SchUG § 64) gehören der Schulleiter (führt den Vorsitz) und je drei Vertreter der Lehrer, Schüler und Eltern/Erziehungsberechtigten an – mit je einer beschließenden Stimme. Stimmenthaltung ist ebenso unzulässig wie die Übertragung der Stimme auf eine andere Person.
Jedes Schuljahr müssen mindestens zwei Sitzungen, davon die erste innerhalb von zwei Wochen nach der Bestellung der Lehrer-, Schüler- und Elternvertreter für das aktuelle Schuljahr, stattfinden. Der Schulleiter hat den SGA einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des SGA unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer Angelegenheit verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat den SGA auch einzuberufen, sofern eine Entscheidung erforderlich ist oder eine Beratung zweckmäßig erscheint.
Der SGA ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied jeder Kurie anwesend sind. In Berufsschulen gelten abweichende Regelungen (§ 64 (11)). Bei Stimmengleichheit entscheidet in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, der Schulleiter, in Beratungsangelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt. Kann der SGA in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, keine Entscheidung treffen, weil die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter den SGA unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen.
Aufgaben des SGA laut SchUG § 64 (2)
1. Entscheidung über…
a) die Durchführung von mehrtägigen Schulveranstaltungen (SchVO §§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 2 und 9 Abs. 1, BGBl. Nr. 498/1995 i.d.g.F.),
b) die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),
c) die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7),
d) die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von (Eltern)Sprechtagen (§ 19 Abs. 1),
e) die Durchführung von Wiederholungsprüfungen am Donnerstag und/oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres (§ 23 Abs. 1c),
f) eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Festlegung von vorgezogenen Teilprüfungen der abschließenden Prüfung (§ 36 Abs. 3),
g) die Hausordnung (§ 44 Abs. 1),
h) die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen (§ 46 Abs. 1),
i) die Bewilligung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen sind (§ 46 Abs. 2),
j) die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (SchOG § 6 Abs. 1b und 3),
k) eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Bewilligung von Schulversuchen (SchOG § 7 Abs. 6),
l) eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Einführung von Modellversuchen an der AHS (SchOG § 7a Abs. 4),
m) über Beschlüsse im Rahmen der Mitwirkung bei der Festlegung von Schülerzahlen in Gruppen oder Klassen (SchOG § 8a Abs. 2),
n) eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung über die Organisationsform der Polytechnischen Schule (SchOG § 31),
o) schulautonome Schulzeitregelungen bzw. die Herstellung des Einvernehmens bei schulautonomen Schulzeitregelungen (SchZG §§ 2, 3, 5, 8, 9 und 10),
p) eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Festlegung von Ferienzeiten an Schulen für Tourismus (SchZVO § 8, BGBl. Nr. 176/1991 i.d.g.F.),
q) die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
r) die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
s) Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen;
2. Beratung über…
wichtige Fragen des Unterrichts und der Erziehung,
Fragen der Planung von Schulveranstaltungen, soweit sie nicht in die Entscheidungskompetenz fallen
die Wahl von Unterrichtsmitteln
die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln und
Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
Der SGA von Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, kann beschließen, dass alle oder einzelne in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten dem Schulclusterbeirat (§ 64a) zur Entscheidung übertragen werden. Die Schulleitung hat für die Durchführung der Beschlüsse des SGA zu sorgen.
Geänderte Bestimmungen ab 1. September 2018 für die Schulgremien auf einen Blick
Das Klassenforum ist beschlussfähig, wenn der Klassenlehrer/Klassenvorstand und Erziehungsberechtigte von mindestens zwei Drittel der Schüler anwesend sind.
Das Schulforum und der SGA sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend sind, und mindestens je ein Mitglied jeder Kurie (Lehrer-, Schüler- und Elternvertreter).
Für alle Beschlüsse des Schulforums und des SGA ist nur mehr die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, entscheidet in Schulforum und SGA der Schulleiter. In Beratungsangelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt.
Der Schulclusterbeirat
Das Gremium ist neu und wird an Schulen, die in einem organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, eingerichtet (vgl. SchUG § 64a). Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen über tragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt dem Schulclusterbeirat
1. die Entscheidung in den Angelegenheiten, die ihm gemäß § 63a Abs. 2 und § 64 Abs. 2 übertragen wurden, und
2. die Beratung in allen die Schüler, Lehrkräfte sowie Erziehungs-
berechtigten betreffenden Angelegenheiten der am Schulcluster beteiligten Schulen sowie des Schulclusters als solchen.
Dem Schulclusterbeirat gehören an:
1. Der Leiter des Schulclusters als Vorsitzender,
2. die Schulsprecher der am Schulcluster beteiligten Schulen,
3. je ein vom Schulforum oder vom SGA der am Schulcluster beteiligten Schulen aus dem Kreis der Vertreter des Lehrkörpers zu entsendender Vertreter,
4. je ein oder eine vom Schulforum oder vom SGA der am Schulcluster beteiligten Schulen aus dem Kreis der Vertreter der Erziehungs-berechtigten zu entsendender Vertreter sowie
5. mindestens drei und höchstens acht weitere Repräsentanten der regionalen Kooperationspartner der außerschulischen Jugendarbeit, des regionalen Vereinswesens (Kultur, Sport usw.), der regionalen Sozialarbeit, der regionalen Schulerhalter von am Schulcluster beteiligten Schulen, der regionalen industriellen und gewerblichen Strukturen und der regionalen Sozialpartner, die auf Vorschlag des Leiters des Schulclusters von den Vertretern des Lehrkörpers (Z 3) sowie der Erziehungsberechtigten (Z 4) für die Dauer von jeweils zwei Schuljahren bestimmt werden.
Der Leiter des Schulclusters hat den Schulclusterbeirat einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Schulclusterbeirates unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer Angelegenheit verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Leiter des Schulclusters hat den Schulclusterbeirat auch dann einzuberufen, sofern eine Entscheidung erforderlich ist oder eine Beratung zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr haben mindestens zwei Sitzungen stattzufinden, davon die erste innerhalb von zwei Wochen nach der Bestellung der Lehrer-, Schüler- und Elternvertreter für dieses Schuljahr.
Jedem Mitglied der im Schulclusterbeirat vertretenen Gruppen kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Der Leiter des Schulclusters hat keine beschließende Stimme.
Der Schulclusterbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Schulclusterbeirat vertretenen Gruppen gemäß Abs. 3 Z 2 bis 5 anwesend sind. Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, entscheidet der Leiter des Schulclusters; in den Beratungsangelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt.
Kann der Schulclusterbeirat in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, keine Entscheidung treffen, weil die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Leiter des Schulclusters den Schulclusterbeirat unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; der Schulclusterbeirat ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlussfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest je ein Mitglied der im Schulclusterbeirat vertretenen Gruppen gemäß Abs. 3 Z 2 bis 5 anwesend ist.
In den Angelegenheiten des Schulclusterbeirates obliegt die Vertretung des Leiters des Schulclusters bei dessen Verhinderung einem von diesem namhaft gemachten Bereichsleiter. Bei Verhinderung eines sonstigen Mitgliedes des Schulclusterbeirates erfolgt keine Stellvertretung. Ein Mitglied, das im Sinne des § 7 AVG befangen ist, gilt als verhindert.
Der Leiter des Schulclusters hat für die Durchführung der Beschlüsse des Schulclusterbeirates und des Ausschusses (Abs. 7) zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluss für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar, hat er diesen auszusetzen und die Weisung der zuständigen Schulbehörde einzuholen. Sofern ein Beschluss in Beratungsangelegenheiten nicht an den Leiter oder die Leiterin des Schulclusters gerichtet ist, hat er oder sie diesen Beschluss an die zuständige Stelle weiterzuleiten.