Familiensteuertag - ein großer Erfolg! 10 wichtige Steuertipps auch für Sie.
- Kinderbetreuungskosten
Für Kinder bis zum 10. Lebensjahr können die Kosten für Krippe, Kindergarten, Tagesmütter, Leihomas, Nachmittagsbetreuung incl. Mittagessen, Schulschikurs, Sportwoche, Ferienbetreuung u.ä. steuerlich geltend gemacht werden; maximale Höhe: 2.300 Euro pro Kind und Jahr. Beantragt werden die Kinderbetreuungskosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung mit Formular L1k; Belege müssen nicht mitgeschickt werden, trotzdem bitte aufheben; sie können vom Finanzamt verlangt werden.
- Kinderfreibetrag
Für jedes Kind, für das mehr als sechs Monate pro Jahr Familienbeihilfe bezogen wird, steht ein Kinderfreibetrag von 220 Euro jährlich zu. Beantragen beiden Elternteile den Kinderfreibetrag für dasselbe Kind, dann beträgt dieser 132 Euro jährlich pro Elternteil. Geltend gemacht wird der Kinderfreibetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung mit dem Formular L1k.
- Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB)
Wer für mindestens ein Kind mehr als 6 Monate Familienbeihilfe bezieht und der Ehe/Partner bzw. die Ehe/Partnerin nicht mehr als 6.000 Euro jährlich verdient, hat Anspruch auf den AVAB. Der AVAB beträgt für ein Kind 494 Euro, für das zweite 175 Euro und für jedes weitere 220 Euro. Beantragt wird der AVAB im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung mit dem Formular L1/E1; das Formular muss für jedes Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, ausgefüllt werden.
- Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB)
Als Alleinerzieher/in gilt, wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht verheiratet ist oder ohne Partner/in lebt und für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezieht. Der AEAB beträgt für ein Kind 494 Euro, für das zweite 175 Euro und für jedes weitere 220 Euro. Beantragt wird der AEAB im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung mit dem Formular L1/E1; das Formular muss für jedes Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, ausgefüllt werden.
- Negativsteuer beantragen
Wenn gar kein Einkommen oder kein steuerpflichtiges Einkommen bezogen wird, stehen Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag trotzdem zu. Sie müssen im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung mit dem Formular L1/E1 beantragt werden. Der Antrag kann 5 Jahre rückwirkend gestellt werden.
- Mehrkindzuschlag
Den Mehrkindzuschlag erhalten Sie, wenn im betreffenden Kalenderjahr für zumindest drei Kinder Familienbeihilfe bezogen wurde. Das Familieneinkommen darf 55.000 Euro /Jahr (gilt für 2012) nicht übersteigen. Der Mehrkindzuschlag beträgt 20 Euro pro Monat und wird im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung mit dem Formular L1, E1 od. E4 beantragt.
- Unterhaltsabsetzbetrag
Eltern, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihrem/n Kind/ern leben und Unterhalt zahlen, haben Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag. Der Unterhaltsabsetzbetrag ist nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder gestaffelt und beträgt monatlich für das 1. Kind 29,20 Euro, für das 2. Kind 43,80 Euro und für das 3. und jedes weitere Kind 58,40 Euro. Der Unterhaltsabsetzbetrag wird im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung mit dem Formular L1k beantragt.
- Auswärtige Berufsausbildung
Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes können steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes der Eltern keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Bei Schülern und Lehrlingen stellt der Besuch eines mehr als 25 km vom Wohnort der Eltern entfernten Internats eine auswärtige Berufsausbildung dar, die Universität muss mindestens 80 km entfernt sein. Der monatliche Pauschalbetrag hierfür beträgt 110 Euro, er steht auch in den Ferien zu; zu beantragen im Formular L1k.
- Außergewöhnliche Belastung
Kosten für Zahnspangen, Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte oder Medikamente sowie Arzt- und Krankenhaushonorare oder sonstige Krankheitskosten der Kinder können - soweit sie nicht von Versicherungen ersetzt werden - abzüglich eines Selbstbehalts mit dem Formular L1k beantragt werden. Bei einer Behinderung (mind. 25%) können Krankheitskosten ohne Selbstbehalt geltend gemacht werden. Auch Krankheitskosten für den Ehe/Partner können bei Alleinverdienern abgesetzt werden.
- Kinder mit Behinderung
Die tatsächlichen Kosten der Behinderung wie Kosten für Therapien, Aufwendungen für Behindertenhilfsmittel, Schulgeld für Behindertenschulen oder – werkstätten, besondere Anschaffungen (vermindert um Ersatz durch Versicherung oder allfälliges Pflegegeld), können steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Zu beantragen sind sie mit dem Formular L1k.
Haftungsausschluss: Alle Angaben trotz genauer Recherche ohne Gewähr. Euro-Beträge zum Teil gerundet, weitere gesetzliche Voraussetzungen möglich. Weitere Informationen erteilen Finanzamt und Steuerberater. Stand 7.5. 2013
Zudem wurden folgende wichtige politische Forderungen erhoben:
Von den im Budget für Familien reservierten Steuergeldern wird nur etwa ein Drittel abgeholt. Damit die Familien zu ihrem Geld kommen bietet der Katholische Familienverband ein ganz besonderes Service: Steuerexperten und -expertinnen des Katholischen Familienverbandes informieren in allen Landeshauptstädten kostenlos über Familiensteuerangelegenheiten, geben Steuertipps und beantworten Fragen.
Egal, ob steuerzahlend oder nicht, Familien erbringen unbezahlbare Leistungen, die viel zuwenig wertgeschätzt werden. Der Katholische Familienverband fordert daher:
● Sofort und regelmäßig: Valorisierung aller Familien- und Steuerleistungen
Familien- und Steuerleistungen verlieren durch die Inflation regelmäßig an Wert und werden damit jährlich gekürzt. Das Kinderbetreuungsgeld – 436 Euro/Monat – wurde seit der Einführung vor elf Jahren nicht erhöht: Das bedeutet für die Variante „30+6 Monate“ einen Wertverlust von 26 Prozent oder 3.400 Euro. Der Freibetrag für behinderte Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird und der Freibetrag wegen auswärtiger Berufsausbildung sind seit 24 Jahren unverändert!
● Ab 2014: 3.500 Euro Freibetrag ab dem 3. Kind
Um Mehrkindfamilien zu entlasten und einen Schritt in Richtung steuerfreies Existenzminimum für jedes Familienmitglied zu machen, soll mit 2014 als 1. Maßnahme ein Steuer-Freibetrag von 3.500 Euro pro Kind und Elternteil ab dem 3. Kind gewährt werden.
● Steuerliche Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten bis zum 14. Lebensjahr:
Betreuungskosten von bis zu 2.300 Euro/Kind/Jahr können für Kinder bis zum 10. Lebensjahr abgesetzt werden. Weil Kinder über das 10. Lebensjahr hinaus Betreuung brauchen, fordert der Katholische Familienverband die steuerliche Absetzbarkeit bis zum 14. Lebensjahr des Kindes.
● Vereinfachungen im Steuerrecht:
Der Kinderfreibetrag soll – so wie das schon jetzt beim Arbeitnehmer- oder dem Pensionistenabsetzbetrag gehandhabt wird – automatisch und ohne gesonderten Antrag gewährt werden; nachdem die Daten ohnehin beim Finanzamt aufliegen. Betreuungseinrichtungen sollen die Möglichkeit haben, die aufgewendeten Betreuungskosten direkt an das Finanzamt zu melden, damit die Kosten in der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden. Darüber hinaus können die Eltern weitere Betreuungskosten beantragen
● Unterstützung der Mehrkindfamilien
Der Mehrkindzuschlag soll ohne Einkommensgrenze automatisch – und nicht erst auf Antrag – gewährt werden. Der Mehrkindzuschlag von 20 Euro/Monat/Kind steht zu, wenn für mindestens drei Kinder Familienbeihilfe bezogen und eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschritten wird.