Existenzrecht vor Steuerpflicht – steuerfreies Existenzminimum für alle Familienmitglieder
Das Steuerrecht machte jahrzehntelang keinen großen Unterschied, ob eine, drei, fünf oder mehr Personen von einem Einkommen leben mussten. Mit dem 2019 eingeführten Familienbonus Plus von bis zu 1.500 Euro Steuergutschrift pro Kind und Jahr hat sich das geändert, es wurde damit ein großer Schritt in Richtung steuerfreies Existenzminimum gemacht.
Neben den Kindern muss es in einem nächsten Schritt eine steuerliche Berücksichtigung des nicht erwerbstätigen Elternteiles über den Alleinverdienerabsetzbetrag hinaus geben, wenn
• zumindest ein noch nicht schulpflichtiges Kind
• ein behindertes Kind oder
• ein Angehöriger ab Pflegestufe 3 zu Hause betreut wird.
Mehrkindzuschlag wert anpassen und automatisch gewähren
Der Mehrkindzuschlag von 20 Euro/Monat/Kind steht zu, wenn für mindestens drei Kinder Familienbeihilfe bezogen und eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Er muss über die Arbeitnehmer/innenveranlagung beantragt werden. Um das Augenmerk auf Mehrkindfamilien und auf die von ihnen erbrachte gesellschaftliche Leistung zu lenken, soll der Mehrkindzuschlag regelmäßig wert angepasst und ohne Einkommensgrenze automatisch – und nicht erst auf Antrag – gewährt werden.
Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) – Ausnahmeregelung für den Karenzfall
Wenn der/die Alleinverdiener/in innerhalb einer Familie während eines Jahres – etwa bei zeitlich geteilter Karenz – wechselt, kann es vorkommen, dass kein AVAB gewährt wird, obwohl es das ganze Jahr hindurch nur jeweils einen/e Alleinverdiener/in gab. Hier muss eine AVAB - Ausnahmeregelung für den Karenzfall geschaffen werden.
Steuerfreibeträge nach 30 Jahren wert anpassen
Der Freibetrag für behinderte Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, und der Freibetrag wegen auswärtiger Berufsausbildung wurden 1989 eingeführt und sind seit damals unverändert! Der Freibetrag für behinderte Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, beträgt seit 30 Jahren 262 Euro pro Monat, der Freibetrag für die Zeit der auswärtigen Berufsausbildung 110 Euro pro Monat. Diese Freibeträge müssen nach 30 Jahren erhöht und regelmäßig wertangepasst werden.
§ 34 Absatz 7 Zif 5 Einkommensteuergesetz als Verfassungsbestimmung aufheben
Lt. § 34 Abs. 7 Einkommensteuergesetz können Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, die keine Familienbeihilfe erhalten, nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Da diese Bestimmung im Verfassungsrang steht, kann sie vom Verfassungsgerichtshof nicht geprüft werden. Um prüfen lassen zu können, ob das verfassungskonform ist, fordern wir die Aufhebung der Verfassungsbestimmung.