Familie und Pension
Bessere Bewertung der Elternteilzeit für die Pension
Drei von vier Frauen, deren jüngstes Kind zwischen drei und sechs Jahre alt ist, waren 2017 erwerbstätig; 63 Prozent davon in Teilzeit. Teilzeitarbeit fördert den Wiedereinstieg ins Berufsleben, erfolgt in dieser Phase großteils freiwillig und stärkt die Wahlfreiheit der Eltern. Teilzeitarbeit aufgrund von Betreuungspflichten darf daher keinen Nachteil für die Pension haben. Was für die Altersteilzeit gilt, muss auch für die Elternteilzeit möglich sein.Wird bis zum Schuleintritt des Kindes Teilzeit gearbeitet, soll ein auf Vollzeit hochgerechnetes Erwerbseinkommen – mindestens aber das mittlere Einkommen als Basis für die Pensionsbemessungsgrundlage dienen.
Volle vier Jahre pensionsbegründende Beitragszeiten pro Kind
Eltern leisten mit ihrer Erziehungs- und Betreuungsarbeit einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung des Generationenvertrages. Es müssen daher für jedes Kind – egal in welchem Abstand die Kinder geboren wurden und bei Mehrlingsgeburten – vier Jahre pensionsbegründende Beitragszeiten angerechnet werden. Bemessungsgrundlage muss anstelle des Frauenmedianeinkommens das mittlere Einkommen sein; darüber hinaus sollten die Eltern Gestaltungsspielraum erhalten, sich die vier Jahre untereinander aufzuteilen.
Automatisches Pensionssplitting
Aktuell können die Eltern ein „freiwilliges Pensionssplitting“ vereinbaren. Der Elternteil, der erwerbstätig ist kann auf Antrag für die ersten sieben Jahre nach der Geburt des Kindes bis zu 50 Prozent seiner Teilgutschrift auf das Pensionskonto des nichterwerbstätigen Elternteils übertragen lassen. Das Pensionssplitting für Kindererziehungsjahre soll künftig automatisch passieren; wer es nicht möchte, soll einen Antrag stellen müssen.