Das Thema Familie und Steuer liegt uns am Herzen! Wir fordern nicht nur Steuergerechtigkeit für jedes Familienmitglied, sondern setzen uns auch dafür ein, das sich Familien ihr Familiensteuergeld vom Finanzamt zurückholen!
Der Katholische Familienverband bietet Mitgliedsfamilien ein ganzjähriges E-Mail Beratungsservice für Familien unter steuerinfo@familie.at, hier beantworten die Steuerexperten des Katholischen Familienverbandes kostenlos Ihre Anfragen! Zusätzlich gibt es am 15. Mai auch für Nicht-Mitglieder die Möglichkeit einer kostenlosen Steuerinfo!
Unser österreichweites Angebot für den Steuerinfotag am 15. Mai 2024
Am 15. Mai, dem Internationalen Tag der Familie, bietet der Katholische Familienverband österreichweit ein ganz besonderes Service: Unsere Steuerberater/innen aus ganz Österreich unterstützen und beraten Familien bei Fragen zu Familie und Steuer wie Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag, Mehrkindzuschlag, Familiensteuerbonus, Absetzbarkeit von Schulgeld, Kosten für auswärtige Berufsausbildung oder Pflegekosten.
Angebote für ganz Österreich:
Telefonische Beratung:
15. Mai, 16 bis 18 Uhr
Unsere Steuerberaterin Andrea Kromer beantwortet Ihnen am 15. Mai von 16 Uhr bis 18 Uhr Fragen zum Thema Familie und Steuern:
+43 1 713 68 32 - 12
Zoom Seminar:
15. Mai, 18 bis 19 Uhr
Kostenloses Webinar rund um "Familie und Steuern" mit diesen Themen:
Familienbonus plus
Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag
Öffiticket, Essensbons und mehr
Homeofficeregelung
Allgemeine Informationen zu „Familie und Steuern“
Gerne beantworten wir auch Ihre Fragen, diese können Sie uns bereits vorab per Mail zukommen lassen.
Wann: 15. Mai 2024, ab 18:00
Wo: Online, Link wird Ihnen nach der Anmeldung zugesandt
Auch heuer bieten wir in Kooperation mit Expertinnen und Experten der Arbeiterkammer Tirol von 13. bis 15. Mai kostenlose Beratungen zum Thema „Familie und Steuer“ an.
Sollten Sie an einer Beratung Interesse haben, werden Ihre Anliegen zwischen 13. bis 15. Mai von 8:00 bis 12:00 im Büro des Tiroler Familienverbandes unter Tel. 0512/2230 – 4383 oder per E-Mail:info-tirol@familie.atentgegengenommen und an die Steuerexpert:innen der Arbeiterkammer Tirol weitergeleitet.
Niederösterreich
Steuerberatungsmöglichkeiten in vielen Bezirken. Details folge in Kürze.
Wien
Kostenloses Webinar rund um "Familie und Steuern" mit diesen Themen:
Familienbonus plus
Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag
Öffiticket, Essensbons und mehr
Homeofficeregelung
Allgemeine Informationen zu „Familie und Steuern“
Gerne beantworten wir auch Ihre Fragen, diese können Sie uns bereits vorab per Mail zukommen lassen.
Wann: 15. Mai 2024, ab 18:00
Wo: Online, Link wird Ihnen nach der Anmeldung zugesandt
Am 15. Mai steht Ihnen die Steuerberatungskanzlei Mag. Michael Jobst Wirtschaftstreuhand Ges.m.b.H., Steuerberatungsgesellschaft
telefonisch unter Tel.: 0664/530 41 14 bzw. per Mail thomas.jobst@steuerberatung-jobst.at
in der Zeit von 8.30-11.30 und von 13.30-17.00 Uhr zur Verfügung um Sie zu beraten, wie Sie möglichst viel Geld vom Finanzamt für Ihre Familie zurück holen können.
Vorarlberg
Auch in diesem Jahr findet wieder der jährliche Steuerinfotag des Vorarlberger Familienverbands statt. Am 15. Mai 2024 steht ein Steuerexperte Familien in Vorarlberg zur Verfügung, um mit ihnen kostenlos Beratungsgespräche zum Thema „Steuern“ durchzuführen. In diesem Jahr wird dieser Service wieder von Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Mag. Bernhard K. Kirchner angeboten.
Von 8 bis 12 Uhr beantwortet er telefonisch individuelle Fragen zu Steuerangelegenheiten und liefert Familien wertvolle Steuertipps. Tragen Sie sich diesen Termin in Ihren Kalender ein!
Durch bessere Information versuchen wir Familien dabei zu helfen, das einzufordern, was ihnen zusteht. Gerade in der aktuellen Lage ist es sehr wichtig sich über dieses wichtige und teilweise auch komplexe Thema zu informieren.
Kontakt
Mag. Bernhard K. Kirchner
Trias Wirtschaftstreuhand GmbH
Tel. +43 5522/733 65-0
Unser Service: Mit unserer Hilfe Geld vom Finanzamt zurückholen!
Ganzjähriges, kostenloses Steuerservice des Familienverbandes für Mitgliedsfamilien Sie fragen, wir antworten: Mitgliedsfamilien können Anfragen zum Thema „Familie und Steuer“ ganzjährig an die Serviceadresse: steuerinfo@familie.at richten. Die Anfragen werden kostenlos, verlässlich und so schnell wie möglich von den Steuerexpert/innen des Katholischen Familienverbandes beantwortet.
Die Broschüre listet alle steuerlichen Entlastungen, die es für Familien mit Kindern gibt, übersichtlich und gut verständlich auf. Neben dem Familienbonus Plus, den Kindermehrbetrag und den unterschiedlichen Absetzbeträgen wird ausführlich darauf eingegangen, welche Kosten als außergewöhnliche Belastungen mit ohne Selbstbehalt steuerlich geltend gemacht werden kann. Zusätzlich gibt es noch allgemeine, wissenswerte Informationen rund um den Steuerausgleich.
Der Steuerausgleich (Arbeitnehmerveranlagung) kann fünf Jahre rückwirkend durchgeführt werden. Für 2022 muss die Arbeitnehmerveranlagung bis spätestens 31. Dezember 2027 an das Finanzamt geschickt werden. Wer noch nie einen Steuerausgleich gemacht hat, kann das rückwirkend bis zum Jahr 2018 machen.
Auch wenn Sie bereits einen Steuerbescheid aufgrund der automatischen Veranlagung erhalten haben, können Sie innerhalb der fünf Jahre selbst eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen. Kinderfreibetrag und die Kinderbetreuungskosten können nur noch bis zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 steuerlich geltend gemacht werden!
Belege aufheben
Steuerabsetzposten können nur dann berücksichtigt werden, wenn es dafür auch Belege gibt. Diese Belege müssen sieben Jahre lang aufbewahrt werden; so lange können sie vom Finanzamt angefordert werden.
Wiedereinstieg nach der Familienphase
Wird während des Jahres in den Beruf zurückgekehrt, ist die einbehaltene Lohnsteuer im Vergleich zum Jahreseinkommen zu hoch. Denn die monatliche Lohnsteuer wird so berechnet, als ob das Gehalt 12 -mal ausbezahlt würde. In diesem Fall sollte auf jeden Fall ein Steuerausgleichgemacht werden, weil dann die Lohnsteuer auf Basis des tatsächlichen Jahreseinkommens neu berechnet wird.
Formulare online bestellen
Auf der Homepage des Finanzministeriums können unter www.bmf.gv.at Formulare für die Arbeitnehmerveranlagung bestellt werden. Sie werden dann per Post zugesendet.
Daten für Online-Zugang
Der Steuerausgleich (freiwillige Arbeitnehmer/innen-Veranlagung) kann auch online gemacht werden. Dafür brauchen Sie einen persönlichen Zugangs-Code. Dieser kann persönlich direkt beim Finanzamt (gültigen Lichtbildausweis mitnehmen) mit dem Anmeldeformular FON 1 oder über die Homepage des Finanzministeriums www.bmf.gv.at über FinanzOnline beantragt werden. Bei technischen Fragen zu FinanzOnline steht unter der Tel. +43 50 233 790 (Mo. bis Fr., 8:00 bis 17:00 Uhr) eine eigene Hotline zur Verfügung.
Steuerbuch 2023
Das „Steuerbuch 2023“ gibt Tipps und Informationen mit praktischen Beispielen rund um die Arbeitnehmerveranlagung für die vergangenen fünf Jahre. Es liegt in den Finanzämtern auf oder kann von der Homepage des Finanzministeriums heruntergeladen werden.
Familienbonus Plus und Kindermehrbetrag
Der Familienbonus Plus wird seit dem Jahr 2019 für jedes Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, gewährt. Er ist ein Steuerabsetzbetrag in der Höhe von 1.500 Euro pro Kind und Jahr (125 Euro/Monat) bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 500 Euro jährlich (41,68 Euro/Monat) zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Beantragt wird der Familienbonus Plus wird mit dem Zusatzformular L1k bzw. L1k-bF, wobei für jedes Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, ein Zusatzformular ausgefüllt werden muss.
Wichtig: Wenn eine Arbeitnehmerveranlagung abgeben wird, ist der Familienbonus Plus – auch wenn er bereits beim Arbeitgeber beantragt wurde – nochmal zu beantragen, da es sonst zu einer ungewollten Steuernachzahlung kommen kann.
Alleinverdienende und Alleinerziehende mit einem geringen Einkommen, die wenig bzw. keine Lohn- oder Einkommensteuer zahlen und sich daher der Familienbonus Plus kaum oder nicht auswirkt, erhalten ab der Veranlagung für das Jahr 2019 einen Kindermehrbetrag in Höhe von bis zu 250 Euro pro Kind und Jahr.
Der Kindermehrbetrag muss nicht beantragt werden. Falls er zusteht, wird er bei der Arbeitnehmerveranlagung automatisch berücksichtigt, wenn durch Ausfüllen des Punktes 5.4 im Formular L 1 bestätigt wird, dass kein Ausschlusskriterium vorliegt.
Der Kindermehrbetrag steht nicht zu, wenn für mindestens 330 Tage im Kalenderjahr Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung bezogen wurden.
Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB)
Wer für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezieht und der Ehe/Partner bzw. die Ehe/Partnerin nicht mehr als 6.000 Euro jährlich (Bruttobezüge ohne 13. und 14. Bezug, abzüglich der einbehaltenen Sozialversicherungs-Beiträge) verdient, hat Anspruch auf den AVAB. Der AVAB beträgt für ein Kind 494 Euro, erhöht sich für das zweite um 175 Euro und für jedes weitere um 220 Euro.
Beantragt wird der AVAB entweder beim Arbeitgeber/der Arbeitgeberin mit dem Formular E 30 – dann wird er automatisch jeden Monat von der Lohnsteuer abgezogen – oder im Rahmen der Arbeitnehmer-(Einkommensteuer-)veranlagung mit dem Formular L1/E1.
Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB)
Als Alleinerzieher/in gilt, wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht verheiratet ist oder ohne Partner/in lebt und für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezieht. Die Beträge und Antragsmöglichkeiten für den Alleinerzieherabsetzbetrag sind identisch mit jenen, des Alleinverdienerabsetzbetrages.
Negativsteuer beantragen
Wenn gar kein Einkommen oder kein steuerpflichtiges Einkommen bezogen wird, stehen Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag trotzdem zu. Sie müssen im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung mit dem Formular L1/E1 beantragt werden. Der Antrag kann 5 Jahre rückwirkend gestellt werden.
Mehrkindzuschlag
Anspruch auf den Mehrkindzuschlag besteht, wenn für mindestens drei Kinder Familienbeihilfe bezogen wird. Das Familieneinkommen darf 55.000 Euro /Jahr nicht übersteigen. Der Mehrkindzuschlag beträgt monatlich 20 Euro für das dritte und jedes weitere Kind und wird im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung mit dem Formular L1, E1 od. E4 beantragt.
Unterhaltsabsetzbetrag
Eltern, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihrem/n Kind/ern leben und Unterhalt zahlen, haben Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag. Der Unterhaltsabsetzbetrag ist nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder gestaffelt und beträgt monatlich für ein Kind 29,20 Euro, für zwei Kinder 73 Euro und für jedes weitere Kind 58,40 Euro. Der Unterhaltsabsetzbetrag wird im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung mit dem Zusatzformular L1k beantragt.
Auswärtige Berufsausbildung
Wenn es im Umkreis von 80 km keine vergleichbare Berufsausbildung gibt, können 110 Euro pro Monat als Freibetrag geltend gemacht werden. Höhere tatsächliche Kosten wie Fahrkosten oder Schulgeld werden nicht anerkannt.
Bei Schüler/innen und Lehrlingen stellt bereits der Besuch eines mehr als 25 km vom Wohnort entfernten Internats eine auswärtige Berufsausbildung dar (gilt auch für Berufsschulen), wenn es keine näher gelegene Ausbildungsstätte gibt. Der monatliche Pauschalbetrag von 110 Euro steht auch in den Ferien zu; beantragt wird er mit dem Zusatzformular L1k.
Außergewöhnliche Belastung
Kosten für Zahnspangen, Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte oder Medikamente sowie Arzt- und Krankenhaushonorare oder sonstige Krankheitskosten der Kinder können - soweit sie nicht von Versicherungen ersetzt werden - abzüglich eines Selbstbehalts mit dem Zusatzformular L1k beantragt werden. Bei einer Behinderung (mind. 25%) können Krankheitskosten ohne Selbstbehalt geltend gemacht werden. Auch Krankheitskosten für den Steuerpflichtigen und bei Alleinverdienern zusätzlich für den (Ehe-)Partner können unter Abzug eines Selbstbehaltes abgesetzt werden (Zusatzformular L 1ab).
Kinder mit Behinderung
Die tatsächlichen Kosten der Behinderung wie Kosten für Therapien, Aufwendungen für Behindertenhilfsmittel, Schulgeld für Behindertenschulen oder –werkstätten, besondere Anschaffungen (vermindert um Ersatz durch Versicherung oder allfälliges Pflegegeld), können steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Zu beantragen sind sie mit dem Zusatzformular L1k.
Kinderbetreuungskosten + Kinderfreibetrag nur mehr bis 2018
Nur mehr bis zum Jahr 2018 können für Kinder bis zum 10. Lebensjahr die Kosten für Krippe, Kindergarten, Tagesmütter, Leihomas, Nachmittagsbetreuung incl. Mittagessen, Schulschikurs, Sportwoche, Ferienbetreuung u.ä. steuerlich geltend gemacht werden; maximale Höhe: 2.300 Euro pro Kind und Jahr, ohne Abzug eines Selbstbehaltes.
Beantragt werden die Kinderbetreuungskosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung mit Zusatzformular L1k; Belege müssen nicht mitgeschickt werden, trotzdem bitte aufheben; sie können vom Finanzamt verlangt werden.
Ebenfalls nur bis zum Jahr 2018 steht für jedes Kind, für das mehr als sechs Monate pro Jahr Familienbeihilfe bezogen wird, ein Kinderfreibetrag von 440 Euro jährlich zu. Beantragen beiden Elternteile den Kinderfreibetrag für dasselbe Kind, dann beträgt dieser 300 Euro jährlich pro Elternteil. Geltend gemacht wird der Kinderfreibetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung mit dem Zusatzformular L1k.
Alle Angaben trotz genauer Recherche ohne Gewähr. Euro-Beträge zum Teil gerundet, weitere gesetzliche Voraussetzungen möglich. Weitere Informationen erteilen Finanzamt und Steuerberater/innen.
Stand: Jänner 2023
Katholischer Familienverband Österreichs
Spiegelgasse 3/3/9
1010 Wien
Tel: 01/51611-1400